Kriterien der Spruchgebührenhöhe im Rekursverfahren (allgemein und im Speziellen bei Verfahren betreffend Mobilfunk-Basisstationen).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei das streitbetroffene Bauvorhaben zur Durchführung neuer Sachverhaltsabklärungen an die Gemeinde X zurückzuwei- sen (Abklärungen der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Ortsbildschutz und Gesundheit der Anwohner);
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgeg- nerinnen." C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehm- lassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 15. Juli 2011 beantragten die Swisscom so- wie die Bau- und Planungskommission X die Abweisung des Rekurses. E. Am 7. Dezember 2011 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2011.00086
Es kommt in Betracht: [….] 16.1. Entsprechend dem Verfahrensergebnis sind die Kosten unter Solidarhaf- tung je zu 1/23 den rekurrentischen Parteien aufzuerlegen (§ 13 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 16.2. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemes- sung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 13 Rz. 8). 16.3. Der vorstehend wiedergegebene Gebührenrahmen trat am 1. Januar 2011 in Kraft (Gesetz über die Unterstellung der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010). Diesem Gebührenrah- men ging jener gemäss der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) voran. Nach § 35 Abs. 1 OV BRK betrug die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Ent- scheid im Einzelfall zukam, Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.--. Gemäss Abs. 2 konnte in besonders aufwändigen Fällen die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. Zur Spruchgebühr kamen die Schreibgebühren und die Kanzleikosten hinzu (§ 34 OV BRK), die nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr gesondert auszuweisen sind. R2.2011.00086
Demnach wurde der Gebührenrahmen für das Rekursverfahren in Bau-, Planungs- und Umweltsachen materiell deutlich erhöht. Mit VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012, E. 3.5, verwarf das Verwaltungsgericht denn auch die Auffassung, dass das Baurekursgericht nach der Ablösung der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen durch die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zur Festsetzung höherer Gebühren berechtigt sei, als dies durch dem Wegfall der Schreibgebühren und der übrigen Kanzleikosten als separate Kosten- positionen bedingt sei. 16.4. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr im Einzelfall nach verfas- sungsmässigen Prinzipien zu bemessen. Zu beachten ist insbesondere das Äquivalenzprinzip, welches eine Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]), des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) darstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2642). Hinzu kommt der Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung [KV]). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält. Die gebührenpflichtige Leistung der Rekursinstanz besteht in der Beurteilung eines Streitfalls, welche eine mehr oder weniger aufwendige Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beur- teilung umfasst (VB.2011.00628, E. 3.6.1). Hält sich eine Gebühr im Rah- men der genannten verfassungsmässigen Prinzipien, ist auch der An- spruch auf Zugang zum Gericht gewahrt. 16.5. Nicht ohne weiteres klar ist, was unter dem tatsächlichen Streitinteresse zu verstehen ist. In VB.2011.00628 wird das Streitinteresse in Beziehung zur "finanziellen Bedeutung eines Bauprojektes" gebracht (E. 3.6.1). Dies leuchtet ein. Hingegen kann die finanzielle Bedeutung eines Bauprojektes nicht immer nur anhand der Bausumme ermittelt werden. Eine tiefe Bau- summe lässt nicht regelmässig auf eine geringe finanzielle Bedeutung R2.2011.00086
schliessen. So hatte das Verwaltungsgericht in einem einfachen Fall für die Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Sexgewerbebetrieb anstelle von Büros und den Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Gerichts- gebühr von Fr. 8'000.-- erhoben, mit der Begründung, die Streitigkeit betref- fe acht Massageräume, und die Mieteinahmen für sexgewerblich genutzte Räume seien notorisch hoch (VB.2005.00181 vom 1. Juni 2005). Dass die Umbau- bzw. Rückbaukosten in solchen Fällen gegen null tendieren, bilde- te demgegenüber kein Kriterium. In einem andern ebenfalls die Verweige- rung und Beseitigung einer sexgewerblichen Nutzung betreffenden Fall, der etwas komplexer war, hatte das Verwaltungsgericht mit der gleichen Begründung eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- erhoben (VB.2007.000459 vom 12. März 2008). Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise muss auch bei Mobilfunkba- sisstationen gelten. Je nach Standort (Rooftop oder Greenfield) liegen die Kosten für den Kauf und die Montage einer solchen Anlage zwischen Fr. 100'000.-- und 150'000.-- bzw. Fr. 200'000.-- und 250'000.--. Diese Kos- ten sind im Vergleich zu jenen für die Erstellung von Gebäuden eher tief. Hingegen bilden Mobilfunkbasisstationen regelmässig notwendigen Teil von sehr hohen Umsätzen bzw. Gewinnen ausweisenden Betrieben. Die wirtschaftliche Bedeutung konkreter Projekte bzw. deren Bewilligung ist umso höher, als die Stadtortfindung wegen der funktechnischen Anforde- rungen und des eingeschränkten Standortangebotes (vermietungswillige Grundeigentümer) gegebenenfalls sehr schwierig ausfällt. [….] 16.6. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob auch die Interessen anfechtender Drit- ter, also namentlich von Nachbarrekurrenten bei der Bestimmung des tat- sächlichen Streitinteresses mit zu berücksichtigen sind. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich nach dem Streitgegenstand. Entscheidende Bedeutung kommt dem zu beurteilenden Bauprojekt zu. Auf die Parteirollenverteilung oder die jeweiligen unterschiedlichen Interessen, auf die sich die Verfahrensbeteiligten berufen, kann es demgegenüber nicht ankommen. Für das tatsächliche Streitinteresse ist es nicht von Be- deutung, ob sich die Bauherrschaft gegen eine Bauverweigerung wehrt oder Dritte die Aufhebung einer Baubewilligung beantragen (VB.2011.00628, E. 3.7.3). Demnach kann es im Rekurs von Dritten gegen R2.2011.00086
die Bewilligung für eine Mobilfunkbasisstation beispielsweise nicht darauf ankommen, wie hoch die tatsächliche Entwertung der nachbarlichen Rekursparzelle wegen der geplanten Anlage effektiv ausfallen würde. Massgeblich ist vielmehr einzig das tatsächliche Streitinteresse für die Bauherrschaft. Die nachbarliche Interessenlage vermag die Gebührenhöhe demnach nicht zu beeinflussen. 16.7. Mit Bezug auf die Rangfolge der in § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr genannten Kriterien bleibt festzustellen, dass dem tatsächlichen Streitinte- resse zentrale Bedeutung für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zukommt (VB.2011.00628, E. 3.7.2). Dessen ungeachtet bilden auch der Zeitauf- wand der Rekursinstanz und die Schwierigkeit des Falls gesetzliche Kriteri- en. Deren Berücksichtigung findet gemäss dem Äquivalenzprinzip nur (aber immerhin) dort seine Grenze, wo die Gerichtsgebühr nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Streitsache stünde. 16.8. Im Lichte des vorstehend Gesagten, des getätigten Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'700.-- festzusetzen. [….] R2.2011.00086
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nr. R2.2011.00086 BRGE II Nr. 0179/2012 Entscheid vom 6. November 2012 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende
1. – 23. [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Bau- und Planungskommission X, [….]
2. Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Aargauerstrasse 10, 8048 Zürich betreffend Bau- und Planungskommissionsbeschluss vom 5. April 2011; Baubewilli- gung für Mobilfunk-Antennenanlage _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 5. April 2011 bewilligte die Bau- und Planungskommis- sion X der Swisscom Schweiz AG (Swisscom) die Erstellung einer UMTS- Mobilfunkbasisstation an der Z.-strasse in X. B. Dagegen rekurrierten [….] mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Mai 2011 binnen gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht und stellten folgende materiellrechtlichen Anträge: "1. Der Baurechtsentscheid der Bau- und Planungskommission der Gemeinde X sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung nicht zu erteilen;
2. Eventualiter sei das streitbetroffene Bauvorhaben zur Durchführung neuer Sachverhaltsabklärungen an die Gemeinde X zurückzuwei- sen (Abklärungen der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Ortsbildschutz und Gesundheit der Anwohner);
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgeg- nerinnen." C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehm- lassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 15. Juli 2011 beantragten die Swisscom so- wie die Bau- und Planungskommission X die Abweisung des Rekurses. E. Am 7. Dezember 2011 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. R2.2011.00086
Es kommt in Betracht: [….] 16.1. Entsprechend dem Verfahrensergebnis sind die Kosten unter Solidarhaf- tung je zu 1/23 den rekurrentischen Parteien aufzuerlegen (§ 13 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 16.2. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemes- sung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 13 Rz. 8). 16.3. Der vorstehend wiedergegebene Gebührenrahmen trat am 1. Januar 2011 in Kraft (Gesetz über die Unterstellung der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010). Diesem Gebührenrah- men ging jener gemäss der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) voran. Nach § 35 Abs. 1 OV BRK betrug die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Ent- scheid im Einzelfall zukam, Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.--. Gemäss Abs. 2 konnte in besonders aufwändigen Fällen die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. Zur Spruchgebühr kamen die Schreibgebühren und die Kanzleikosten hinzu (§ 34 OV BRK), die nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr gesondert auszuweisen sind. R2.2011.00086
Demnach wurde der Gebührenrahmen für das Rekursverfahren in Bau-, Planungs- und Umweltsachen materiell deutlich erhöht. Mit VB.2011.00628 vom 30. Mai 2012, E. 3.5, verwarf das Verwaltungsgericht denn auch die Auffassung, dass das Baurekursgericht nach der Ablösung der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen durch die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zur Festsetzung höherer Gebühren berechtigt sei, als dies durch dem Wegfall der Schreibgebühren und der übrigen Kanzleikosten als separate Kosten- positionen bedingt sei. 16.4. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr im Einzelfall nach verfas- sungsmässigen Prinzipien zu bemessen. Zu beachten ist insbesondere das Äquivalenzprinzip, welches eine Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]), des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) darstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2642). Hinzu kommt der Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung [KV]). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält. Die gebührenpflichtige Leistung der Rekursinstanz besteht in der Beurteilung eines Streitfalls, welche eine mehr oder weniger aufwendige Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beur- teilung umfasst (VB.2011.00628, E. 3.6.1). Hält sich eine Gebühr im Rah- men der genannten verfassungsmässigen Prinzipien, ist auch der An- spruch auf Zugang zum Gericht gewahrt. 16.5. Nicht ohne weiteres klar ist, was unter dem tatsächlichen Streitinteresse zu verstehen ist. In VB.2011.00628 wird das Streitinteresse in Beziehung zur "finanziellen Bedeutung eines Bauprojektes" gebracht (E. 3.6.1). Dies leuchtet ein. Hingegen kann die finanzielle Bedeutung eines Bauprojektes nicht immer nur anhand der Bausumme ermittelt werden. Eine tiefe Bau- summe lässt nicht regelmässig auf eine geringe finanzielle Bedeutung R2.2011.00086
schliessen. So hatte das Verwaltungsgericht in einem einfachen Fall für die Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Sexgewerbebetrieb anstelle von Büros und den Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Gerichts- gebühr von Fr. 8'000.-- erhoben, mit der Begründung, die Streitigkeit betref- fe acht Massageräume, und die Mieteinahmen für sexgewerblich genutzte Räume seien notorisch hoch (VB.2005.00181 vom 1. Juni 2005). Dass die Umbau- bzw. Rückbaukosten in solchen Fällen gegen null tendieren, bilde- te demgegenüber kein Kriterium. In einem andern ebenfalls die Verweige- rung und Beseitigung einer sexgewerblichen Nutzung betreffenden Fall, der etwas komplexer war, hatte das Verwaltungsgericht mit der gleichen Begründung eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- erhoben (VB.2007.000459 vom 12. März 2008). Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise muss auch bei Mobilfunkba- sisstationen gelten. Je nach Standort (Rooftop oder Greenfield) liegen die Kosten für den Kauf und die Montage einer solchen Anlage zwischen Fr. 100'000.-- und 150'000.-- bzw. Fr. 200'000.-- und 250'000.--. Diese Kos- ten sind im Vergleich zu jenen für die Erstellung von Gebäuden eher tief. Hingegen bilden Mobilfunkbasisstationen regelmässig notwendigen Teil von sehr hohen Umsätzen bzw. Gewinnen ausweisenden Betrieben. Die wirtschaftliche Bedeutung konkreter Projekte bzw. deren Bewilligung ist umso höher, als die Stadtortfindung wegen der funktechnischen Anforde- rungen und des eingeschränkten Standortangebotes (vermietungswillige Grundeigentümer) gegebenenfalls sehr schwierig ausfällt. [….] 16.6. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob auch die Interessen anfechtender Drit- ter, also namentlich von Nachbarrekurrenten bei der Bestimmung des tat- sächlichen Streitinteresses mit zu berücksichtigen sind. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich nach dem Streitgegenstand. Entscheidende Bedeutung kommt dem zu beurteilenden Bauprojekt zu. Auf die Parteirollenverteilung oder die jeweiligen unterschiedlichen Interessen, auf die sich die Verfahrensbeteiligten berufen, kann es demgegenüber nicht ankommen. Für das tatsächliche Streitinteresse ist es nicht von Be- deutung, ob sich die Bauherrschaft gegen eine Bauverweigerung wehrt oder Dritte die Aufhebung einer Baubewilligung beantragen (VB.2011.00628, E. 3.7.3). Demnach kann es im Rekurs von Dritten gegen R2.2011.00086
die Bewilligung für eine Mobilfunkbasisstation beispielsweise nicht darauf ankommen, wie hoch die tatsächliche Entwertung der nachbarlichen Rekursparzelle wegen der geplanten Anlage effektiv ausfallen würde. Massgeblich ist vielmehr einzig das tatsächliche Streitinteresse für die Bauherrschaft. Die nachbarliche Interessenlage vermag die Gebührenhöhe demnach nicht zu beeinflussen. 16.7. Mit Bezug auf die Rangfolge der in § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr genannten Kriterien bleibt festzustellen, dass dem tatsächlichen Streitinte- resse zentrale Bedeutung für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zukommt (VB.2011.00628, E. 3.7.2). Dessen ungeachtet bilden auch der Zeitauf- wand der Rekursinstanz und die Schwierigkeit des Falls gesetzliche Kriteri- en. Deren Berücksichtigung findet gemäss dem Äquivalenzprinzip nur (aber immerhin) dort seine Grenze, wo die Gerichtsgebühr nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Streitsache stünde. 16.8. Im Lichte des vorstehend Gesagten, des getätigten Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'700.-- festzusetzen. [….] R2.2011.00086